Touristischer Aufenthalt RECRON-Bedingungen
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RECRON Bedingungen für Touristenstandplätze
Diese RECRON-Bedingungen wurden in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Verbraucherverband ‚Consumentenbond’ und dem niederländischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Verträge, am 1. Juli 2016 in Kraft.
Der niederländischsprachige Text ist geltend. Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.
Artikel 1: Definitionen
In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
Wohnmittel: Zelt, Faltwohnwagen, Wohnmobil, Wohnwagen, u. dgl.
Platz: jede im Vertrag näher anzugebende Abstellmöglichkeit für ein Wohnmittel;
Touristenplatz: ein für ein Wohnmittel für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten verfügbarer Platz;
Unternehmer: der Betrieb, die Einrichtung oder der Verein, der bzw. die dem Erholungssuchenden den Patz zur Verfügung stellt;
dem Erholungssuchenden: derjenige, der mit dem Unternehmer den Vertrag in Sachen des Platzes schließt;
dem/ den Miterholungssuchenden: die ebenfalls im Vertrag genannte(n) Person(en);
einem Dritten: jede andere Person, die nicht der Erholungssuchende und/ oder sein Miterholungssuchender/ einer seiner Miterholungssuchenden ist;
dem vereinbarten Preis: der Betrag, der für die Benutzung des Touristenplatzes bezahlt wird; hierbei ist anhand einer Preisliste anzugeben, was nicht im Preis einbegriffen ist;
Informationen: schriftliche oder elektronisch erteilte Informationen über die Benutzung des gemieteten Platzes und des Wohnmittels, die Einrichtungen und die Regeln in Bezug auf den Aufenthalt;
Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie Recreatie), Postbus 90600, 2509 LP ´s-Gravenhage (Besucheradresse: Borderwijklaan 46, 2591 ´s-Gravenhage), gebildet von ANWB/Consumenten- bond/RECRON.
Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrags durch den Erholungssuchenden, und zwar vor dem Anfangsdatum des Aufenthalts.
Ein Konflikt: wenn eine beim Unternehmer eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelöst wurde.
Artikel 2: Inhalt des Vertrags
Der Unternehmer stellt dem Erholungssuchenden zu Erholungszwecken, also nicht für permanente Bewohnung, den vereinbarten Platz für den vereinbarten Zeitabschnitt zur Verfügung; der Letztgenannte wird dadurch berechtigt, auf dem Platz ein Wohnmittel des vereinbarten Typs und für die angegebenen Personen abzustellen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Erholungssuchenden die schriftlichen Informationen, aufgrund deren der Vertrag unter anderem geschlossen wird, im Voraus auszuhändigen. Der Unternehmer hat den Erholungssuchenden von Änderungen dieser Informationen immer rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Wenn die Informationen erheblich von den beim Eingehen des Vertrags erteilten Informationen abweichen, ist der Erholungssuchende berechtigt, den Vertrag ohne Kosten rückgängig zu machen
Der Erholungssuchende ist verpflichtet, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einzuhalten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Miterholungssuchender/ Miterholungssuchende und oder ein Dritter/ Dritte, der bzw. die ihn besucht/ besuchen und/ oder sich bei ihm aufhält/ aufhalten, den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen einhalten.
Wenn der Inhalt des Vertrags und/ oder der dazugehörigen Informationen von den RECRON-Bedingungen abweicht, gelten die RECRON-Bedingungen. Dadurch wird das Recht des Erholungssuchenden und des Unternehmers nicht berührt, individuelle ergänzende Vereinbarungen zu treffen, wobei zugunsten des Erholungssuchenden von diesen Bedingungen abgewichen wird.
Der Unternehmer geht davon aus, dass der Erholungssuchende mit Zustimmung seines eventuellen Partners diesen Vertrag abschließt.
Artikel 3: Dauer und Beendigung des Vertrags
Der Vertrag endet von Rechts wegen nach Ablauf des vereinbarten Zeitabschnitts, ohne dass dazu eine Kündigung erforderlich ist.
Artikel 4: Preis und Preisänderung
Der Preis wird auf der Grundlage der in diesem Moment geltenden Tarife vereinbart, die der Unternehmer festgesetzt hat.
Wenn nach Festsetzung des Preises durch eine zusätzliche Belastung seitens des Unternehmers infolge einer Erhöhung der Lasten und Abgaben, die sich direkt auf den Platz, das Wohnmittel oder den Erholungssuchenden beziehen, extra Kosten entstehen, können diese auch nach Abschluss des Vertrags an den Erholungssuchenden weitergegeben werden.
Artikel 5: Bezahlung
Der Erholungssuchende hat die Zahlungen in Euros zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart worden ist, und zwar unter Einhaltung der vereinbarten Fristen.
a. Wenn früher als sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum gebucht worden ist, und der Erholungssuchende trotz vorheriger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtung binnen einer zweiwöchigen Frist nach Erhalt der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt, ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und zwar unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
b. Wenn sechs Wochen vor dem Ankunftsdatum oder später gebucht worden ist, und der Erholungssuchende seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig oder nicht auf angemessene Weise erfüllt hat, ist der Vertrag von Rechts wegen beendet, wobei der Erholungssuchende gemäß Artikel 6 Absatz 1 dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen hat. Der Unternehmer hat dem Erholungssuchenden im Voraus mitzuteilen, welche Folgen seine nicht rechtzeitige Bezahlung hat.
Wenn der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des gesamten geschuldeten Betrags ist, ist er berechtigt, dem Erholungssuchenden den Zugang zum Gelände zu verweigern, unbeschadet des Rechtes des Unternehmers auf vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
Die dem Unternehmer mit Recht entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einer Inverzugsetzung gehen zu Lasten des Erholungssuchenden. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
Artikel 6: Annullierung
Bei Annullierung hat der Erholungssuchende dem Unternehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt:
- bei Annullierung drei Monate vor dem Anfangsdatum oder früher: 15% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen drei und zwei Monaten vor dem Anfangsdatum: 50% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung zwischen zwei Monaten und einem Monat vor dem Anfangsdatum: 75% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Anfangsdatum: 90% des vereinbarten Preises;
- bei Annullierung am Tag des Anfangsdatums: 100% des vereinbarten Preises.
Die Entschädigung ist proportional abzüglich der Verwaltungskosten rückzuerstatten, wenn der Platz von einem Dritten auf Empfehlung des Erholungssuchenden und mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers für denselben Zeitabschnitt oder einen Teil dieses Zeitabschnitts reserviert wird.
Artikel 7: Benutzung durch Dritte
Benutzung eines Wohnmittels und/ oder des dazugehörigen Platzes durch Dritte ist nur erlaubt, wenn der Unternehmer dazu schriftlich seine Zustimmung gegeben hat.
Die Zustimmung kann unter bestimmten Bedingungen gegeben werden, die – wenn dies der Fall ist – im Voraus schriftlich festzulegen sind.
Artikel 8: Vorzeitige Abreise des Erholungssuchenden
Der Erholungssuchende hat den vollständigen Preis für den vereinbarten Tarifzeitraum zu bezahlen.
Artikel 9: Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung und/ oder einer unerlaubten Handlung
Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. wenn der Erholungssuchende, der/ die Miterholungssuchende(n) und/ oder ein Dritter/ Dritte die Verpflichtungen aus dem Vertrag, die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/ oder die staatlichen Vorschriften, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, nicht oder nicht auf angemessene Weise erfüllt/ erfüllen bzw. einhält/ einhalten, und zwar in solchem Maße, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen;
b. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, den Unternehmer und/ oder Miterholungssuchende belästigt, oder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung des Geländes vergiftet;
c. wenn der Erholungssuchende, trotz vorheriger schriftlicher Warnung, durch die Weise, in der er den Platz und/ oder sein Wohnmittel benutzt, die Bestimmung des Geländes missachtet;
d. wenn das Wohnmittel des Erholungssuchenden die allgemein anerkannten Sicherheitsnormen nicht erfüllt.
Wenn der Unternehmer eine zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies den Erholungssuchenden durch persönlich ausgehändigten Brief wissen zu lassen. In diesem Brief hat er den Erholungssuchenden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen. Weiter hat er dem Erholungssuchenden mitzuteilen, welche Frist, die in Artikel 14 Absatz 3 beschrieben wird, dabei einzuhalten ist. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
Nach Kündigung hat der Erholungssuchende dafür zu sorgen, dass sein Platz und/ oder das Wohnmittel geräumt ist/ sind und das Gelände möglichst bald, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden, verlassen ist.
Wenn der Erholungssuchende es unterlässt, seinen Platz zu räumen, ist der Unternehmer berechtigt, den Platz gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu räumen.
Der Erholungssuchende bleibt im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.
Artikel 10: Räumung
Wenn der Vertrag beendet ist, hat der Erholungssuchende bis zum letzten Tag des vereinbarten Zeitabschnitts den Platz leer und vollständig aufgeräumt zu übergeben.
Wenn der Erholungssuchende sein Wohnmittel nicht entfernt, ist der Unternehmer berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung und unter Einhaltung einer siebentägigen Frist, die am Eingangstag der schriftlichen Aufforderung anfängt, zu Lasten des Erholungssuchenden den Platz zu räumen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 und 3. Eventuelle Unterbringungskosten, soweit zumutbar, gehen zu Lasten des Erholungssuchenden.
Artikel 11: Gesetzgebung und Regeln
Der Erholungssuchende hat jederzeit dafür zu sorgen, dass das von ihm abgestellte Wohnmittel, sowohl in- als auch extern, alle Umwelt- und Sicherheitsanforderungen erfüllt, die behördlicherseits oder vom Unternehmer im Rahmen der Umweltmaßnahmen für seinen Betrieb an das Wohnmittel gestellt werden (können).
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen aus dem EFCO- ChartermitNamen„Beherrschungexterner Risikenin Campingbetrieben“ zu beachten. Der Inhalt des Charters ist in dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Teil der RECRON-Site (www.recron.nl) heranzuziehen.
Autogasanlagen sind auf dem Platz nur erlaubt, wenn sie sich in Kraftfahrzeugen befinden, die von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in den Niederlanden genehmigt worden sind.
Wenn der Erholungssuchende kraft kommunaler, mit Feuersicherheit zusammenhängender Vorschriften Präventivmaßnahmen zu treffen hat, zum Beispiel, wenn er dafür zu sorgen hat, dass ein genehmigter Feuerlöscher vorhanden ist, hat der Erholungssuchende diese Vorschriften genau einzuhalten.
Artikel 12: Instandhaltung und Anlage
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Freizeitgelände und die zentralen Einrichtungen gut instand zu halten.
Der Erholungssuchende ist verpflichtet, das von ihm abgestellte Wohnmittel und den dazugehörigen Platz auf solche Weise instand zu halten und zu pflegen, dass sich deren Zustand nicht ändert.
Dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder (dem) Dritten ist es nicht erlaubt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers auf dem Gelände zu graben, Bäume zu schlagen, Sträucher zu stutzen, Antennen anzubringen, Zäune oder Trennungen zu errichten, oder Gebäude oder andere Einrichtungen, egal welcher Art, bei, auf, unter dem Wohnmittel oder um das Wohnmittel herum anzubringen bzw. zu bauen.
Der Erholungssuchende ist jederzeit dafür verantwortlich, dass das Wohnmittel und die in Absatz 3 genannten Einrichtungen transportabel bleiben.
Artikel 13: Haftung
Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang beschränkt sich auf einen Höchstbetrag von € 455.000,00 pro Vorfall. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dass dies die Folge von Mängeln ist, die dem Unternehmer anzurechnen sind.
Der Unternehmer ist nicht für die Folgen extremer Wetterverhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
Der Unternehmer ist für Störungen in seinem Teil der Vorsorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt oder dass diese Störungen mit dem Teil der Leitung, den der Erholungssuchende benutzt, zusammenhängen.
Der Erholungssuchende ist für Störungen im Teil der Versorgungseinrichtungen haftbar, den er selber benutzt, es sei denn, dass es sich um höhere Gewalt handelt.
Der Erholungssuchende haftet dem Unternehmer gegenüber für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selber, den/ die Miterholungssuchenden und/ oder den/ die Dritten verursacht wurde, soweit es sich um Schaden handelt, der dem Erholungssuchenden, dem/ den Miterholungssuchenden und/ oder dem/ den Dritten angerechnet werden kann.
Der Unternehmer ist verpflichtet, passende Maßnahmen zu treffen, nachdem ihm der Erholungssuchende gemeldet hat, dass andere Erholungssuchende ihn belästigt haben.
Artikel 14: Konfliktregelung
Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend.
Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegtwerden. Wennder Urlauberden Konfliktder Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.
Artikel 15: Erfüllungsgarantie
RECRON wird die Verpflichtungen eines RECRON-Mitglieds dem Erholungssuchenden gegenüber, die ihm in einem verbindlichen Rat von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den zwischen RECRON und der Stiftung Konfliktkommission für Verbraucherangelegenheiten vereinbarten Bedingungen übernehmen, wenn der betreffende Unternehmer diese nicht binnen der dafür in dem verbindlichen Rat gesetzten Frist erfüllt hat. Falls der Unternehmer den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dessen Datierung zur Prüfung dem Zivilgericht vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung des verbindlichen Rates aufgeschoben, bis der Zivilrichter das Urteil gesprochen hat.
Für Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass sich der Erholungssuchende im Zusammenhang damit schriftlich an RECRON wendet.
Artikel 16 Änderungen
Änderungen der RECRON-Bedingungen können ausschließlich im Benehmen mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Verbraucherverband vertreten werden, zustande kommen.
Interne Vorschriften für Stellplätze für Touristen
1.Bei Ankunft auf dem Campingplatz melden Sie sich bitte an der Rezeption. Sie können Ihren Stellplatz ab 13 Uhr beziehen und müssen ihn bis spätestens 12 Uhr räumen. Bei Ihrer Ankunft erhalten Sie gegen Hinterlegung einer Kaution (10 € pro Pass) einen Schranken-/Duschausweis. Manchmal ist eine spätere Abreise gegen einen Aufpreis von 17,50 € möglich. Dies allerdings erst nach Rücksprache mit der Rezeption.
2.Die Grenzen des Spielfelds sind durch Pfosten mit roten Kappen markiert. Der Stromkasten befindet sich ungefähr in der Mitte des Platzes.
3. Stellen Sie Ihr Campingmittel so weit wie möglich nach hinten, mit der Rückseite gegen die Vegetation. Denken Sie bei der Aufstellung Ihrer Campingausrüstung an die Fläche Ihres Stellplatzes. Lassen Sie keine Abspannseile oder Befestigungen auf dem Stellplatz Ihres Nachbarn landen.
4. Es ist nicht erlaubt, Löcher und Gräben auf dem Platz auszuheben.
5. Das Aufstellen von Partyzelten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies geschieht immer in Absprache mit der Rezeption.
6. Es sind maximal 2 Haustiere pro Stellplatz erlaubt. Diese Haustiere müssen auf dem Campingplatz stets an der Leine geführt werden. Ihr Haustier muss außerhalb des Campingplatzes mitgenommen werden. Außerhalb des Campingplatzes gibt es gute Einrichtungen, darunter ein Hundeauslaufgebiet. Wenn ein "Unfall" auf dem Campingplatz passiert, müssen Sie ihn sofort entfernen. Ihr Haustier darf die anderen Camper nicht belästigen.
7. Die Geräusche von Radio und Fernseher dürfen andere Camper nicht stören.
8. Ein Schwimmbecken mit Wasser darf nicht auf einem Stellplatz aufgestellt werden. Dies ist auf Sicherheitsvorschriften zurückzuführen.
9. Die Verwendung von elektrischen Heizgeräten (z. B. Heizkörpern) ist nicht gestattet.
10. Besucher müssen sich an der Rezeption melden und eine Besuchergebühr von 3,50 € pro Person entrichten. Kinder bis zu 2 Jahren sind frei. Die Benutzung des Schwimmbads ist in dieser Gebühr nicht enthalten. Wenn Ihre Gäste schwimmen möchten, müssen sie an der Rezeption eine Eintrittskarte für den Pool für 43,50 € pro Person kaufen.
11. Die Parkgebühr beträgt 4 € pro Tag und Auto für ein zusätzliches Auto oder für Ihre Besucher. Die Parkmünzen sind im Automaten an der Rezeption oder an der Rezeption erhältlich. In der Maschine ist nur exaktes Wechseln möglich.
12. Zwischen 23.00 und 8.00 Uhr herrscht auf unserem Campingplatz Nachtruhe. Es ist verboten, auf dem Gelände zu musizieren oder Lärm zu machen (außer bei Aktivitäten im Rahmen des Unterhaltungsprogramms).
13. Gemütlich vor dem Zelt oder Wohnwagen zu sitzen, ist natürlich sehr angenehm. Denken Sie aber daran, dass der Lärm am Abend weiter weg gehört werden kann. Es besteht daher die Gefahr, dass andere Gäste gestört werden. Mit anderen Worten: Bitte seien Sie still.
14. Zwischen 23.00 und 8.00 Uhr ist die Schranke geschlossen. Wenn Sie später ankommen, können Sie Ihr Auto auf dem Zentralparkplatz in der Nähe der Rezeption abstellen. Dieser ist 24 Stunden am Tag zugänglich. In Notfällen können Sie uns unter 013-5111363 erreichen.
15. Bei den verschiedenen Pauschalangeboten wird keine Entschädigung gewährt, wenn Sie später ankommen oder früher abreisen.
16. Allein reisende Jugendliche sind nicht zugelassen. Ausnahmen können nur mit Genehmigung der Rezeption gemacht werden.
17. Es ist nicht erlaubt, mit mehr als 6 Personen auf einem Stellplatz zu übernachten. In Familien können nach Absprache mit der Rezeption Ausnahmen gemacht werden.
18. Tandemachsen sind aufgrund ihrer Größe auf den Stellplätzen nicht erlaubt.
19. Seitenzelte sind spitz oder kuppelförmig und haben nicht mehr als 4 m² Grundfläche. Alle Preise beinhalten 1 zusätzliches Zelt. Wenn ein zusätzliches Zelt den Zugang zum Stellplatz blockiert, muss das Auto auf dem Zentralparkplatz abgestellt werden. Ein zweites zusätzliches Zelt ist nur mit Zustimmung der Rezeption möglich.
20. Grillen ist (fast immer) Grillen sollte immer sicher durchgeführt werden. Das Vorhandensein eines Eimers mit Wasser ist obligatorisch. Die Verwendung von Feuerkörben und anderen Arten von offenem Feuer ist aus Gründen der Brandgefahr nicht gestattet. In Dürreperioden darf nicht gegrillt werden. Sie können jederzeit an der Rezeption nachfragen.
21. Während Ihres Urlaubs können Sie alle Einrichtungen von Recreatiepark Duinhoeve benutzen, ob gegen Bezahlung oder nicht. Das Schwimmen erfolgt auf eigene Gefahr. Es gibt keine Aufsicht. Kindern, die nicht schwimmen können, und Kindern mit Bändern, Korken usw. ist der Zugang nur unter Aufsicht der Eltern und/oder Erziehungsberechtigten gestattet. (nicht unter Aufsicht von anderen Kindern).
22. Bei der Abreise müssen Sie Ihren Stellplatz sauber und aufgeräumt hinterlassen. Bitte werfen Sie Haushaltsabfälle in die dafür vorgesehenen Behälter. Glas in den Glasbehälter, Kunststoff in den Kunststoffbehälter, Papier und Pappe in die entsprechenden Behälter. Sie können uns keine anderen Abfälle überlassen.
23. Im Falle einer Reservierung eines Stellplatzes gelten die 'Recron Bedingungen für touristische Plätze'.
24. Untervermietung ist nicht erlaubt.
25. Die Verwaltung von Recreatiepark Duinhoeve bv haftet nicht für Schäden und/oder Verletzungen, die sich aus dem Aufenthalt auf dem Gelände ergeben, noch für Schäden, die sich aus der Nutzung der auf dem Gelände vorhandenen Einrichtungen ergeben. Die Direktion haftet nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Lärm- oder Geruchsbelästigung und jeder Art von äußerem Unglück sowie aus der Beschaffenheit des Geländes infolge von Witterungseinflüssen ergeben. Darüber hinaus wird keine Haftung dafür übernommen, dass die vorhandenen Einrichtungen und/oder Annehmlichkeiten nicht funktionsfähig und/oder nicht mehr in Ordnung sind. Der Aufenthalt erfolgt auf eigene Gefahr.
26. Sie müssen den Anweisungen des Personals jederzeit Folge leisten.
27. Die Direktion ist jederzeit berechtigt, Unbefugten den Zugang zum Gelände zu verweigern und Personen, die sich daneben benehmen, den Zugang zu verweigern.
28. In Fällen, die nicht unter dieses Reglement fallen, entscheidet die Direktion.
29. Ausnahmen/Abweichungen sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorstand oder die Geschäftsführung von Duinhoeve möglich.
Wenn sich jeder an diese Regeln hält, werden alle unsere Gäste einen schönen Urlaub im Freizeitpark Duinhoeve verbringen.
Und das ist es, was die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter Ihnen von Herzen wünschen!